
Unsere Preise
..... sind
kein Geheimnis, richten sich aber nach Ihren individuell angefragten
Leistungen...
Daher können wir keine feste Preisliste einrichten!
Alle Dienstleistungen und der Einkaufsservice werden mit einer Servicegebühr
berechnet, z.B. gestaffelt nach Einkaufswert oder Zeitaufwand sowie einer
zusätzlichen Entfernungspauschale.
Finden Sie zur Orientierung hier einige Preisbeispiele:
Einkaufsservice-Gebühr: ab € 4,90* möglich, zzgl. Entfernungspauschalen (diese variieren je nach Bezirk)
Beispiel Entfernungspauschale für das Stadtbezirk Bonn-Beuel: € 3,90*
Einkäufe über die Stadtgrenzen Bonn hinaus sind möglich, Entfernungspauschalen bitte anfragen
Kurierfahrten:
individuelle Preise je nach Auftragsart, Entfernung, Terminzustellung
Individuelle Rabatte für Mehrfachfahrten
je nach Auftrag werden Nacht- (ab 20.00 Uhr), Sonn- und Feiertagszuschläge berechnet
€ 3,90* Wartegebühr pro 15 Minuten
Hausbetreuung:
ab € 19,00* pro Betreuungstag für 1x tägliche Hausbetreuungsbesuche
je nach Aufwand und Entfernung individuelle Preisgestaltung
Katzenbetreuung, Kleintiersitting:
ab € 12,00* pro 1x tgl. Betreuung im Raum Bonn
==> Inklusive Kennenlerngespräch mit Schlüsselübergabe und
Schlüsselrückgabe
==> separate Schlüsselübergabe gegen einen geringen Aufpreis
==>
gültig ab 2010: von jeder Tierbetreuungs-Rechnung werden € 1,50 an den
Tierschutzverein "Tierhilfe Odena e.V." gespendet!
Wir empfehlen, ein individuelles Angebot anzufragen. Auch langfristige Betreuung sind möglich.
Winterdienst-Preise
gültig für Objekte im Raum Bonn-Beuel, Bonn-Zentrum, Bonn zentrumsnah:
je Objekt Bereitschaftsgebühr ab € 40,00/Woche
je nach Fläche ab € 25,00 / Räumungstag zzgl. der Kosten für das Streugut (kein Salz)
Ab dem 2. Streu-/Räumeinsatz entfällt die Bereitschaftsgebühr
Streugut kann wahlweise auch vom Kunden bereit gestellt werden
Der Preis pro Räumungstag beinhaltet alle an dem Tag anfallenden Streu- oder Räumeinsätze
Bei langfristiger Buchung erfolgt eine Sammelrechnungsstellung jeweils zum Ende eines Monats
Wir erstellen Ihnen gerne unverbindlich für Ihre individuelle Anfrage das für Sie passende Angebot!
Rabatte bei Daueraufträgen und/oder Mehrfachbuchungen sind möglich!
*Unser Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mwst.
Tipp 1: Steuervorteil
Seit dem 1.1.2009 sind nach dem Gesetz zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen alle haushaltsnahe Dienstleistungen, die bisher an verschiedenen Gesetzesstellen erfasst waren, in einer Vorschrift zur Förderung privater Haushalte als Auftraggeber einer Dienstleistung bzw. als Arbeitgeber sozialversicherungspflichtig Beschäftigter zusammengefasst worden. Die Förderung wurde deutlich ausgeweitet auf einheitlich 20 Prozent der Aufwendungen von bis zu 20.000 Euro, höchstens aber 4.000 Euro pro Jahr. Beispiel: Wer im Jahr 2009 insgesamt 20.000 Euro für eine Haushaltshilfe bezahlt, kann dann 20 Prozent der Kosten von der Steuer abziehen, bis maximal 4.000 Euro. Voraussetzung: Der leistende Unternehmer muss eine schriftliche Rechnung stellen und die Zahlung der Rechnung muss durch eine Überweisung auf das Bankkonto des Unternehmens erfolgen, denn der Bankbeleg gilt als Zahlungsnachweis.
Einige unserer Dienstleistungen sind daher steuerlich absetzbar.
TIPP 2: Kostenersatz
Die Kosten für eine Haushaltshilfen können bei der Krankenkasse oder dem zuständigen Sozialamt erstatten werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Leistungen gesetzliche Krankenkassen: Auszug aus dem fünften Sozialgesetzbuch, welches die gesetzlichen Krankenkassenleistungen regelt:
SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung – § 38 Haushaltshilfe
(1) Versicherte erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder wegen einer Leistung nach §23 Abs. 2 oder 4, §§24, 37, 40 oder §41 die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist ferner, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
(2) Die Satzung kann bestimmen, dass die Krankenkasse in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen Haushaltshilfe erbringt, wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Sie kann dabei von Absatz 1 Satz 2 abweichen sowie Umfang und Dauer der Leistung bestimmen.
(3) Der Anspruch auf Haushaltshilfe besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.
(4) Kann die Krankenkasse keine Haushaltshilfe stellen oder besteht Grund, davon abzusehen, sind den Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe in angemessener Höhe zu erstatten. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden keine Kosten erstattet; die Krankenkasse kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.
(5) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten als Zuzahlung je Kalendertag der Leistungsinanspruchnahme den sich nach §61 Satz 1 ergebenden Betrag an die Krankenkasse.
Die meisten gesetzlichen Krankenkassen erstatten im Rahmen ihrer freiwilligen Leistungen, - den so genannten Satzungsleistungen (s. § 38, Abs. 2) -, die Kosten auch in anderen Fällen, wie z. B. während der Schwangerschaft, nach der Entbindung oder bei akuter schwerer Krankheit. Unser Tipp: Prüfen Sie bei einigen der Leistungen (z.B. Einkaufs-Service, House-Sitting), ob ein Anspruch auf Kostenübernahme der Haushaltshilfe durch Ihre Krankenkasse besteht.
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