
Unsere Preise
..... sind
kein Geheimnis, richten sich aber nach Ihren individuell angefragten
Leistungen...
Daher können wir keine feste Preisliste einrichten!
Finden Sie zur Orientierung hier einige Preisbeispiele.
==> Wir
empfehlen ein individuelles Angebot anzufragen. Auch langfristige Betreuungen
sind möglich, bei einer entsprechenden Anpassung der Kosten.
HAUSBETREUUNG:
Kennenlerngespräch OHNE Auftragserteilung: 15,00 €*
Bei Auftragserteilung stellen wir lediglich unsere Fahrtkosten in Höhe von 0,35 €/km in Rechnung.
Betreuungsbesuche ab 22,00 €* (abhängig vom Auftragsvolumen), im Entfernungsbereich bis 12 km ab Firmensitz.
2x tägliche Betreuung: 37,00 €*/Tag, im Entfernungsbereich bis 12 km ab Firmensitz.
Entfernungen über 12 km
werden zusätzlich mit 0,35 €/km berechnet.
(*inkl. MwSt)
TIERBETREUUNG:
Kennenlerngespräch OHNE Auftragserteilung: 15,00 €*
Bei Auftragserteilung stellen wir lediglich unsere Fahrtkosten in Höhe von 0,35 €*/km in Rechnung.
Je Betreuungsbesuch 15,00 €* im Entfernungsbereich bis 12 km ab Firmensitz.
2x tägliche Betreuung: 25,00 €*/Tag, im Entfernungsbereich bis 12 km ab Firmensitz.
Entfernungen über 12 km
werden zusätzlich mit 0,35 €*/km berechnet.
(*inkl. MwSt)
Kurierfahrten:
Ab 0,45 €*/km: Individuelle Preiskalkulation je nach Auftragsart, Entfernung, Terminzustellung
Individuelle Rabatte bei Mehrfachfahrten
Nacht- (ab 20.00 Uhr), Sonn- und Feiertagszuschläge
3,90 €*
Wartegebühr pro 15 Minuten (entfällt bei Stammkunden)
(*zzgl. MwSt)
Winterdienst-Preise
gültig für Objekte im Raum Bonn-Beuel oder ca. 12 km ab Firmensitz:
je Objekt Bereitschaftsgebühr 20,00 €*/Woche
Abhängig von der Fläche ab 19,00 €* / Räumungstag, zzgl. Kosten für das Streugut (kein Salz)
Ab dem 3. Streu-/Räumeinsatz entfällt die Bereitschaftsgebühr
Streugut kann wahlweise auch vom Kunden bereit gestellt werden
Der Preis pro Räumungstag beinhaltet alle an dem Tag anfallenden Streu- oder Räumeinsätze
Bei langfristiger Buchung erfolgt eine Sammelrechnungsstellung jeweils zum Ende eines Monats
(*zzgl. MwSt.)
Einkaufs-Dienstleistung
Die Preiskalkulation enthält ein Servicegebühr, gestaffelt nach Einkaufswert sowie eine zusätzliche Entfernungspauschale
Einkaufsservice-Gebühr: ab 5,90 €* zzgl. Entfernungspauschalen
Beispiel Entfernungspauschale Stadtbezirk Bonn-Beuel: 4,90 €*
Einkäufe über die Stadtgrenzen Bonn hinaus sind auch möglich, Entfernungspauschalen bitte anfragen
(*inkl. MwSt.)
Wir erstellen Ihnen gerne
unverbindlich das für Sie passende Angebot!
Rabatte bei
Daueraufträgen und/oder Mehrfachbuchungen sind möglich!
* Sollte dies nicht anders vermerkt sind, verstehen sich alle Preisangaben zzgl. der gesetzlichen Mwst.
Tipp 1: Steuervorteil
Seit dem 1.1.2009 sind nach dem Gesetz zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen alle haushaltsnahe Dienstleistungen, die bisher an verschiedenen Gesetzesstellen erfasst waren, in einer Vorschrift zur Förderung privater Haushalte als Auftraggeber einer Dienstleistung bzw. als Arbeitgeber sozialversicherungspflichtig Beschäftigter zusammengefasst worden. Die Förderung wurde deutlich ausgeweitet auf einheitlich 20 Prozent der Aufwendungen von bis zu 20.000 Euro, höchstens aber 4.000 Euro pro Jahr. Beispiel: Wer im Jahr 2009 insgesamt 20.000 Euro für eine Haushaltshilfe bezahlt, kann dann 20 Prozent der Kosten von der Steuer abziehen, bis maximal 4.000 Euro. Voraussetzung: Der leistende Unternehmer muss eine schriftliche Rechnung stellen und die Zahlung der Rechnung muss durch eine Überweisung auf das Bankkonto des Unternehmens erfolgen, denn der Bankbeleg gilt als Zahlungsnachweis.
Einige unserer Dienstleistungen sind daher steuerlich absetzbar.
TIPP 2: Kostenersatz
Die Kosten für eine Haushaltshilfen können bei der Krankenkasse oder dem zuständigen Sozialamt erstatten werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Leistungen gesetzliche Krankenkassen: Auszug aus dem fünften Sozialgesetzbuch, welches die gesetzlichen Krankenkassenleistungen regelt:
SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung – § 38 Haushaltshilfe
(1) Versicherte erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder wegen einer Leistung nach §23 Abs. 2 oder 4, §§24, 37, 40 oder §41 die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist ferner, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
(2) Die Satzung kann bestimmen, dass die Krankenkasse in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen Haushaltshilfe erbringt, wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Sie kann dabei von Absatz 1 Satz 2 abweichen sowie Umfang und Dauer der Leistung bestimmen.
(3) Der Anspruch auf Haushaltshilfe besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.
(4) Kann die Krankenkasse keine Haushaltshilfe stellen oder besteht Grund, davon abzusehen, sind den Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe in angemessener Höhe zu erstatten. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden keine Kosten erstattet; die Krankenkasse kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.
(5) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten als Zuzahlung je Kalendertag der Leistungsinanspruchnahme den sich nach §61 Satz 1 ergebenden Betrag an die Krankenkasse.
Die meisten gesetzlichen Krankenkassen erstatten im Rahmen ihrer freiwilligen Leistungen, - den so genannten Satzungsleistungen (s. § 38, Abs. 2) -, die Kosten auch in anderen Fällen, wie z. B. während der Schwangerschaft, nach der Entbindung oder bei akuter schwerer Krankheit. Unser Tipp: Prüfen Sie bei einigen der Leistungen (z.B. Einkaufs-Service, House-Sitting), ob ein Anspruch auf Kostenübernahme der Haushaltshilfe durch Ihre Krankenkasse besteht.
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